Wenn das erstinstanzliche Urteil abgeändert wird, kann es für die Verlegung der Kosten nicht mehr massgeblich sein (Maier Victor, Kostenverlegung in der Zivilrechtspflege, S. 32, in: Luzerner Rechtsseminar 1991). Es rechtfertigt sich daher, zunächst die Kostenverlegung im Appellationsverfahren zu prüfen und anschliessend auf die Einwendungen der Kläger zum erstinstanzlichen Kostenentscheid einzugehen. 13.1.