Dem Zweitkläger und der Drittklägerin würden je Fr. 6'000.-- der beklagtischen Anwaltskosten überbunden (AG Urteil S. 58 f. E. 22). Die Kläger beanstanden die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -verlegung. Bei der Berechnung des erstinstanzlichen Prozesserfolgs in einem Rechtsmittelverfahren ist stets vom zweitinstanzlichen Prozessergebnis auszugehen. Wenn das erstinstanzliche Urteil abgeändert wird, kann es für die Verlegung der Kosten nicht mehr massgeblich sein (Maier Victor, Kostenverlegung in der Zivilrechtspflege, S. 32, in: Luzerner Rechtsseminar 1991).