Es liege eine gemeinschaftliche Prozessführung auf Initiative der Erstklägerin vor, sie habe den Prozess für sich und die Kinder angehoben und den Anwalt instruiert. Sodann liege das Verhältnis der von ihr eingeklagten Forderung von Fr. 840'000.-- zu den Forderungen der beiden Kinder von Fr. 110'000.-- bzw. Fr. 90'000.-- weit auseinander, weshalb nicht auf solidarische, sondern auf subsidiäre Haftung zu erkennen sei. Die Erstklägerin ha- be die ganzen Gerichts- und Beweiskosten sowie Fr. 22'000.-- der beklagtischen Anwaltskos- ten zu tragen. Dem Zweitkläger und der Drittklägerin würden je Fr. 6'000.-- der beklagtischen Anwaltskosten überbunden (AG Urteil S. 58 f. E. 22).