Es ergibt sich folgende Gesamtrechnung: Die Beklagte hat der Erstklägerin Fr. 163'291.55 (restliche Schadenersatzforderung) nebst 5 % Zins seit 27. Mai 1997, eine Genugtuung von Fr. 26'500.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 sowie Fr. 7'700.-- für vorprozessuale Anwaltskosten zu bezahlen. Weiter hat sie dem Zweitkläger und der Drittklägerin je Fr. 16'000.-- (Genugtuung) nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu bezahlen. Die übrigen Begehren der Kläger werden abgewiesen. 13.- Das Amtsgericht hat im Kostenpunkt ausgeführt, die Forderung der Kläger sei im Betrag von rund Fr. 145'000.-- gutgeheissen worden, was einem Prozesserfolg von 10,6 % entspreche.