Unbestritten leistete die Beklagte am 30. Januar 1991 eine Teilzahlung von Fr. 10'000.-- und am 26. Mai 1997 eine weitere von Fr. 90'000.-- (AG Urteil S. 57 lit. b). Die Beklagte schuldet ab 29. Juni 1991 5 % Zins auf Fr. 204'046.70 (Fr. 198'514.40 Netto-Versorgerschaden und Anteil Bestattungskosten Fr. 5'532.30). Nach der unbestritten gebliebenen Berechnung der Vorinstanz war zur Zeit der ersten Zahlung von Fr. 10'000.-- am 30. Januar 1991 für 212 Tage ein Zins von Fr. 6'008.05 fällig. Mit der Teilzahlung wurde der fällige Zins und Fr. 3'991.95 der Schadenersatzforderung getilgt, die sodann noch Fr. 200'054.75 betrug.