O., AT Bd. I, S. 256 N 23). Rechtsanwalt C bestätigte in seiner Beweisauskunft vom 4. April 2003, dass er anlässlich der Mandatsübergabe mit dem heutigen Rechtsvertreter der Kläger vereinbart habe, seinen Aufwand erst beim Abschluss des Haftpflichtversicherungsfalles in Rechnung zu stellen (OG amtl.Bel. 30 S. 2). Die Kläger haben für die vorprozessualen Anwaltskosten einen allfälligen Schadenszins denn auch nicht substanziiert geltend gemacht. Unbestritten leistete die Beklagte am 30. Januar 1991 eine Teilzahlung von Fr. 10'000.-- und am 26. Mai 1997 eine weitere von Fr. 90'000.-- (AG Urteil S. 57 lit.