Die Beklagte beantragt Abweisung dieses Begehrens. Die Vorins-tanz hat für den Versorgerschaden und die Todesfallkosten einen Schadenszins von 5 % zu-gesprochen (AG Urteil S. 56 f. E. 20), was unbestritten geblieben ist. Nicht zu verzinsen sind dagegen die vorprozessualen Anwaltskosten. Dabei handelt es sich um einen Vermögensschaden, der erst entsteht, wenn die entsprechende Schuld existiert, d.h. ab Fälligkeit der Rechnung (vgl. Brehm, a.a.O., N 101 f. zu Art. 41 OR; Oftinger, a.a.O., AT Bd. I, S. 256 N 23).