Beide Parteien sind mit der Festsetzung der Genugtuungssummen als solche grundsätzlich einverstanden, jedoch nicht mit der Reduktion, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Die Kläger verlangen, von einer Herabsetzung der Genug-tuungssummen sei abzusehen, die Beklagte macht demgegenüber entsprechend der Haftungsquote eine Kürzung um 50 % geltend. Da die Schadenverteilung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, unverändert bleibt (siehe E. 3.4), sind beide Begehren als unbegründet abzuweisen. 11.- Die Kläger verlangen für den zugesprochenen Schadenersatz einen Schadenszins von 5 % ab 29. Juni 1991. Die Beklagte beantragt Abweisung dieses Begehrens.