Die Vorinstanz hat der Erstklägerin eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.--, erhöht um 25 % auf Fr. 37'500.--, dem Zweitkläger und der Drittklägerin von je Fr. 15'000.--, erhöht um 50 % auf Fr. 22'500.--, zugesprochen. Aufgrund des Selbstverschuldens des Getöteten wurden diese Genugtuungssummen um die Haftungsquote von 30 % gekürzt und für die Erstklägerin auf Fr. 26'500.-- und für die beiden Kinder auf je Fr. 16'000.-- festgesetzt (AG Urteil S. 53 ff. E. 19, insbes. S. 56). Beide Parteien sind mit der Festsetzung der Genugtuungssummen als solche grundsätzlich einverstanden, jedoch nicht mit der Reduktion, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat.