Gemäss dem im hier fraglichen Zeitraum gültigen Konventionaltarif betrug der Ansatz pro Arbeitsstunde des Anwalts in der Regel Fr. 130.-- bis Fr. 250.--. Aufgrund der oben erwähnten Kriterien, insbesondere der Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache, erscheint ein Stundenansatz von Fr. 200.-- als angemessen. Bei 55 Stunden ergibt sich somit ein Honorar von Fr. 11'000.--, wovon die Beklagte entsprechend ihrer Haftungsquote 70 %, nämlich Fr. 7'700.-- zu übernehmen hat. 10.- Die Vorinstanz hat der Erstklägerin eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.--, erhöht um 25 % auf Fr. 37'500.--, dem Zweitkläger und der Drittklägerin von je Fr. 15'000.--, erhöht um 50 % auf Fr. 22'500.--, zugesprochen.