Eine Abrechnung über seine Vertretungskosten liegt nach den Ausführungen von Rechtsanwalt C nicht vor, da die Rechnungstellung vereinbarungsgemäss erst nach Abschluss des Haftpflichtfalles erfolgt. Bei der Festsetzung des üblichen Honorars kann der Richter den an-wendbaren Konventionaltarif des Anwaltsverbandes hilfsweise heranziehen, wobei dieser seiner freien Ermessensüberprüfung unterliegt (LGVE 1987 I Nr. 14 S. 33). Gemäss dem im hier fraglichen Zeitraum gültigen Konventionaltarif betrug der Ansatz pro Arbeitsstunde des Anwalts in der Regel Fr. 130.-- bis Fr. 250.--.