1, Urteil vom 26.5.1993 S. 21 f.). Eine Arbeitsstunde des erwähnten Gesamtaufwandes von Rechtsanwalt C betraf zudem die Erbschaftssache und kann gegenüber dem Haftpflichtigen nicht geltend gemacht werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, vorprozessuale anwaltliche Bemühungen im Umfang von 55 Stunden zu berücksichtigen (vgl. dazu Brehm, a.a.O., N 90 ff. zu Art. 41 OR). Eine Abrechnung über seine Vertretungskosten liegt nach den Ausführungen von Rechtsanwalt C nicht vor, da die Rechnungstellung vereinbarungsgemäss erst nach Abschluss des Haftpflichtfalles erfolgt.