Gemäss seiner Ergänzung vom 11. April 2003 entfielen vom oben erwähnten Gesamtaufwand 25 Stunden auf die Vertretung der Erstklägerin im Strafverfahren gegen Y (OG amtl.Bel. 31). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass laut Urteil des Obergerichts vom 26. Mai 1993 der Erstklägerin zu Lasten des Angeklagten eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 3'500.-- zugesprochen worden war, wobei sie allerdings die Hälfte der Anwaltskosten im Appellationsverfahren von Fr. 800.-- selber zu tragen hatte (AG ed.Bel. 1, Urteil vom 26.5.1993 S. 21 f.).