einen Aufwand von 79,75 Stunden erbracht zu haben. Aus Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse der Erstklägerin hätten sie vereinbart, dass er seinen Aufwand erst beim Abschluss des Haftpflichtversicherungsfalles in Rechnung stelle (OG kläg.Bel. 3). In der schriftlichen Beweisauskunft vom 4. April 2003 bestätigte Rechtsanwalt C diese Angaben (OG amtl.Bel. 30). Gemäss seiner Ergänzung vom 11. April 2003 entfielen vom oben erwähnten Gesamtaufwand 25 Stunden auf die Vertretung der Erstklägerin im Strafverfahren gegen Y (OG amtl.