, N 424 zu Art. 394 OR). Eine Berechnung des Honorars nach Prozenten des Interessen- oder Streitwerts ist in der Regel ohnehin keine ange-messene, der Billigkeit entsprechende Vergütung und muss folglich, wenn sie nicht vereinbart ist, als Ausnahme durch besondere Umstände gerechtfertigt oder vom Gesetz, wie z.B. Provisionen für Mäkler und Agenten, ausdrücklich zugelassen sein (LGVE 1994 I Nr. 33 S. 39). Solche Umstände wurden von den Klägern nicht dargelegt und könnten auch nicht allein in der Komplexität der Streitsache erblickt werden.