Es ist unbestritten, dass die Erstklägerin und ihre Anwälte für die vorprozessualen Bemühungen keine besondere Vergütungsabrede getroffen haben. Die Kläger verweisen auf die üblichen Vergütungen für anspruchsvolle Versicherungsfälle sowie der Usanz zwischen Versicherungen und Anwäl- ten (OG amtl.Bel. 14 S. 18 Ziff. 16.8). Eine entsprechende Verkehrsübung haben sie jedoch nicht bewiesen (Fellmann, Berner Komm., N 424 zu Art.