Es gelte hier der Grundsatz der üblichen Vergütung, wobei mangels einer andern Abrede nach Stundenaufwand abzurechnen sei. Die Kläger würden auch vor Obergericht den Aufwand nicht detaillieren und keine Unterlagen über den Stundenaufwand auflegen. 9.2. Leistungen eines Rechtsanwalts, die nicht in einem gerichtlichen Verfahren erbracht werden, sind vorbehältlich einer anderslautenden Honorarvereinbarung nach Art. 394 Abs. 3 OR zu vergüten. Diesfalls steht dem Anwalt zu, was "üblich" ist. Es ist unbestritten, dass die Erstklägerin und ihre Anwälte für die vorprozessualen Bemühungen keine besondere Vergütungsabrede getroffen haben.