Angesichts der komplexen Situation sei er auch angemessen gewesen. Die Parteien hätten auf einer Basis zwischen Fr. 700'00.-- und Fr. 900'000.-- verhandelt. Im Hinblick auf die üblichen Vergütungen, die Anwälte für solche Versicherungsfälle verlangten, und der Usanzen zwischen Versicherungen und Anwälten erweise sich eine Vergütung von Fr. 30'000.-- als angemessen. Die Beklagte bestreitet nicht grundsätzlich, dass vorprozessuale Anwaltskosten Schadensbestandteil darstellten. Es gelte hier der Grundsatz der üblichen Vergütung, wobei mangels einer andern Abrede nach Stundenaufwand abzurechnen sei.