Die Vorinstanz hat die von den Klägern geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 30'000.-- wegen mangelnder Substanziierung der Forderung abgewiesen (AG Urteil S. 51 ff. E. 18). 9.1. Die Kläger machen geltend, die Parteien hätten bis zur Übernahme des Mandates durch Rechtsanwalt Dr. H vom 7. September 1991 bis 19. November 1997 mithin über mehr als sechs Jahre verhandelt. Rechtsanwalt C habe für die Erarbeitung eines Vergleichs 80 Stunden gearbeitet. Dieser Aufwand sei zweifellos geboten und sinnvoll gewesen, um zu einem Vergleich zu gelangen. Angesichts der komplexen Situation sei er auch angemessen gewesen.