Die Kläger setzen sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander, weshalb davon auszugehen ist, dass sie diese gelten lassen. Die Beklagte macht dagegen geltend, entsprechend der Haftungsquote von 50 % vermindere sich der ungedeckte Differenzbetrag auf Fr. 3'017.-- (OG amtl.Bel. 21 S. 7). Da es jedoch bei der Schadenverteilung gemäss vorinstanzlichem Urteil bleibt (siehe E. 3.4), ist dem Antrag der Beklagten die Grundlage entzogen. 9.- Die Vorinstanz hat die von den Klägern geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 30'000.-- wegen mangelnder Substanziierung der Forderung abgewiesen (AG Urteil S. 51 ff.