Der ungedeckte Netto-Versorgerschaden von Fr. 198'514.40 übersteigt diesen Betrag nicht, weshalb die Erstklägerin im Rahmen des Quotenvorrechts den ganzen Netto-Versorgerschaden von der Beklagten geltend machen kann (vgl. die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil S. 50 E. 16, die unwidersprochen geblieben sind). 8.- Die Vorinstanz ist von zu ersetzenden Bestattungskosten von insgesamt Fr. 6'034.30 ausgegangen, wovon die Beklagte aufgrund ihrer Haftungsquote 70 % bzw. Fr. 5'532.20 zu bezahlen hat (AG Urteil S. 50 E. 17). Die Kläger setzen sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander, weshalb davon auszugehen ist, dass sie diese gelten lassen.