Zweitkläger Brutto-Versorgerschaden (E. 6.3) Fr. 115'693.80 Anrechnung Renten Fr. 119'170.00 Netto-Versorgerschaden Fr. 0.00 Drittklägerin Brutto-Versorgerschaden (E. 6.3) Fr. 91'450.90 Anrechnung Renten Fr. 94'198.00 Netto-Versorgerschaden Fr. 0.00 7.4. Der Bruttoversorgerschaden der Erstklägerin beträgt Fr. 619'168.40, wovon die Beklagte 70 % bzw. Fr. 433'417.90 zu tragen hat. Der ungedeckte Netto-Versorgerschaden von Fr. 198'514.40 übersteigt diesen Betrag nicht, weshalb die Erstklägerin im Rahmen des Quotenvorrechts den ganzen Netto-Versorgerschaden von der Beklagten geltend machen kann (vgl. die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil S. 50 E. 16, die unwidersprochen geblieben sind).