Der diesbezügliche Einwand der Beklagten erweist sich demnach als unbegründet. Die Kläger ihrerseits haben indessen keinen Grund für eine weitere Reduktion bzw. Verzicht auf einen Wiederverheiratungsabzug bewiesen bzw. glaubhaft gemacht, weshalb der Abzug von 20 % gemäss vorins-tanzlichem Urteil nicht zu beanstanden ist (vgl. auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, welches einen Abzug von 21 % bei der im Zeitpunkt des Todesfalls 26-jährigen Klägerin berücksichtigt hat; SJZ 83 [1987] S.279).