Dabei handelt es sich ohnehin nur um Richtwerte, die lediglich "Anhaltspunkte für die Bemessung der ... vorzunehmenden Abzüge bieten" (Schaetzle/Weber, a.a.O., S. 526). Dass die fraglichen Zahlen mit Zurückhaltung anzuwenden sind, anerkennt auch das Bundesgericht, da es sie seit Jahren erheblich zu unterschreiten pflegt (BGE 113 II 335). Der diesbezügliche Einwand der Beklagten erweist sich demnach als unbegründet.