Über zehn Jahre nach dem Unfall war sie noch nicht wieder verheiratet, was nach dem oben Gesagten auf geringere Wiederverheiratungschancen schliessen lässt. Das Amtsgericht ist daher zu Recht in Ausübung freien richterlichen Ermessens vom Wiederverheiratungsabzug gemäss Tabelle 8 von Schaetzle/Weber abgewichen, die einen Abzug von 34 % für eine 31-jährige Witwe gegenüber einem solchen von 12 % für eine 41-jährige Witwe vorsieht. Dabei handelt es sich ohnehin nur um Richtwerte, die lediglich "Anhaltspunkte für die Bemessung der ... vorzunehmenden Abzüge bieten" (Schaetzle/Weber, a.a.O., S. 526).