Nr. 164 S. 548). Wenn die Vorinstanz gestützt auf die klare bundesgerichtliche Rechtsprechung auch hinsichtlich der Frage der Wiederverheiratungsmöglichkeit der Erstklägerin auf den Todestag abgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Erstklägerin war damals 31, ihre Kinder 8 und 11 Jahre alt. Über zehn Jahre nach dem Unfall war sie noch nicht wieder verheiratet, was nach dem oben Gesagten auf geringere Wiederverheiratungschancen schliessen lässt.