Das Bundesgericht hat in BGE 119 II 366 seine bisherige Praxis bestätigt, wonach die Berechnung des Versorgerschadens auf den Todestag hin zu erfolgen habe. Das bedeute aber nicht, dass der Richter Tatsachen, die nach dem Tod entstanden sind, nicht berücksichtigen dürfe. Er habe sich bei deren Würdigung aber Zurückhaltung aufzuerlegen. Insbesondere dürfe er die Umstände, die zum Zeitpunkt des Urteils bestehen, nicht einseitig und im Interesse einer einzigen Partei würdigen (BGE 119 II 366 = Pra 83 [1994] Nr. 164 S. 548).