Als Kompromiss berücksichtigt die Rechtsprechung die inzwischen verflossene Zeit ohne Wiederheirat, um Schlüsse über die Höhe der zukünftigen Wahrscheinlichkeit zu ziehen (Brehm, Berner Komm, N 126 zu Art. 45 OR und die Kritik bei Schaetzle/Weber, die als Stichtag ebenfalls den Urteils- oder Vergleichstag und nicht den Todestag befürworten, Schaetzle Marc/Weber Stephan, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, 5. Aufl., Zürich 2001, Rz 4.141, 4.151). Das Bundesgericht hat in BGE 119 II 366 seine bisherige Praxis bestätigt, wonach die Berechnung des Versorgerschadens auf den Todestag hin zu erfolgen habe.