, N 126 zu Art. 45 OR). Dieses Vorgehen ist von der Lehre teilweise kritisiert worden, weil eine Wiederheirat noch vor der letzten kantonalen Instanz als neue Tatsache in die Schadensberechnung miteinbezogen wird, währenddem umgekehrt der Umstand, dass sich die Witwe in der Zwischenzeit nicht wieder verheiratet hat, unberücksichtigt würde, wenn allein auf die statistischen Werte am Todestag abgestellt wird. Als Kompromiss berücksichtigt die Rechtsprechung die inzwischen verflossene Zeit ohne Wiederheirat, um Schlüsse über die Höhe der zukünftigen Wahrscheinlichkeit zu ziehen (Brehm, Berner Komm, N 126 zu Art.