Es bestehe im vorliegenden Fall kein Anlass, vom Abzug von 34 % gemäss den neuesten Tabellen von Schaetzle/Weber abzuweichen. 7.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der gesamte Versorgungsschaden auf den gleichen Tag, nämlich auf den Todestag des Versorgers zurückzurechnen ist, weshalb auch für den Abzug wegen Wiederverheiratung derselbe Stichtag gelten muss (BGE 113 II 335 und dortige Hinweise; Brehm, Berner Komm., N 126 zu Art.