Auch Habitus und Outfit der Erstklägerin begünstigten ihre Wiederverheiratungsmöglichkeit nicht, weshalb von einem entsprechenden Abzug abzusehen sei. Demgegenüber hält die Beklagte dafür, nach den neuen Bewertungen der Tafel 8 von Schaetzle/Weber betrage der Wiederverheiratungsabzug bei einer 31-jährigen Witwe 34 %. Ohne nähere Begründung reduziere die Vorinstanz den Wiederverheiratungsabzug auf 20 %. Es bestehe im vorliegenden Fall kein Anlass, vom Abzug von 34 % gemäss den neuesten Tabellen von Schaetzle/Weber abzuweichen.