Es verletze Art. 8 Ziff. 1 BV, wenn bei der Beurteilung der Wiederverheiratungsmöglichkeit auf den Todestag abgestellt werde, derweil bei der Berechnung ihres Versorgerschadens eine tatsächliche Wiederverheiratung mitberücksichtigt würde. Ganz allgemein sei der diesbezügliche Abzug überholt, da in der Schweiz je länger je weniger geheiratet werde. Im Übrigen werde ein Abzug von 20 % den konkreten Verhältnissen nicht gerecht. Auch Habitus und Outfit der Erstklägerin begünstigten ihre Wiederverheiratungsmöglichkeit nicht, weshalb von einem entsprechenden Abzug abzusehen sei.