Es hat dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todestages abgestellt und festgehalten, die Erstklägerin sei im Zeitpunkt des Unfalls ihres Mannes 31 Jahre alt gewesen, ihre Kinder seien damals acht- und elfjährig gewesen. Heute sei sie nach wie vor unverheiratet und zumindest ihre Tochter bedürfe keiner Unterstützung mehr (AG Urteil S. 45 ff. E. 13). 7.1. Nach Auffassung der Kläger ist bei der Frage der Wiederverheiratungsmöglichkeit der Erstklägerin auf das Urteilsdatum abzustellen. Es verletze Art. 8 Ziff.