21 S. 5 Ziff. 8). 6.4. Somit ergibt sich folgender Versorgerschaden: Erstklägerin 53/84 x Fr. 65'040.-- = Fr. 41'037.15 x Faktor 18.86 = Fr. 773'960.50 Zweitkläger 15,5/84 x Fr. 65'040.-- = Fr. 12'001.40 x Faktor 9.64 = Fr. 115'693.80 Drittklägerin 15,5/84 x Fr. 65'040.-- = Fr. 12'001.40 x Faktor 7.62 = Fr. 91'450.90 7.- Das Amtsgericht hat im Hinblick auf die Wiederverheiratungsmöglichkeit der Erstklägerin einen Abzug von 20 % berücksichtigt. Es hat dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todestages abgestellt und festgehalten, die Erstklägerin sei im Zeitpunkt des Unfalls ihres Mannes 31 Jahre alt gewesen, ihre Kinder seien damals acht- und elfjährig gewesen.