45 OR, wonach eine Versorgungsquote von über 50 % beim Tod eines Ehegatten der heutigen Rechtsprechung entspricht). Es bleibt daher bei den Versorgungsquoten entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil. 6.2. Der jährliche Versorgungsausfall berechnet sich daher wie folgt: Einkommen Mann Fr. 82'000.-- Einkommen Frau Fr. 24'000.-- Massgebendes Gesamteinkommen Fr. 106'000.-- Aufteilung auf die Versorgten Erstklägerin 53 % Zweitkläger 15,5 % Drittklägerin 15,5 % Bruttoversorgungsbedarf der Kläger Fr. 89'040.-- abzüglich Einkommen Erstklägerin Fr. 24'000.-- Bruttoversorgungsausfall Kläger pro Jahr Fr. 65'040.-- 6.3.