14 S. 12 Ziff. 9). Die Beklagte erachtet dagegen eine Versorgungsquote von 49 % für die Erstklägerin und von je 15 % für den Zweitkläger und die Drittklägerin bei einem Gesamteinkommen der Ehegatten von Fr. 86'670.--, das als mittleres oder eher geringeres Einkommen einzustufen sei, als gerechtfertigt. Da nach dem oben Gesagten jedoch ohnehin von einem höheren Gesamteinkommen, nämlich von Fr. 106'000.-- auszugehen ist, ist der Argumentation der Beklagten zum Vornherein der Boden entzogen (vgl. auch Schnyder, Basler Komm., N 14 zu Art. 45 OR, wonach eine Versorgungsquote von über 50 % beim Tod eines Ehegatten der heutigen Rechtsprechung entspricht).