Die Behauptung der Kläger, die Erstklägerin habe nur aus finanziellen Gründen und der Not gehorchend nach dem Tod ihres Ehemannes wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, widerspricht dem oben Festgestellten. Da wie beim Einkommen von X auch bei ihrem Einkommen auf den Bruttoverdienst abzustellen ist (vgl. vorne E. 4.1), erscheint - ausgehend von ihrem Jahreseinkommen 1990 - die Anrechnung eines mutmasslichen durchschnittlichen Einkommens von Fr. 24'000.-- brutto als angemessen. 6.-