Es ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit 1992 (wobei sie Fr. 25'955.-- brutto bzw. Fr. 24'632.-- netto verdiente) im gleichen Rahmen erfolgte, wie sie der 1990 definierten Lebensplanung entsprach. Die Behauptung der Kläger, die Erstklägerin habe nur aus finanziellen Gründen und der Not gehorchend nach dem Tod ihres Ehemannes wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, widerspricht dem oben Festgestellten.