14 S. 11 Ziff. 8.2). Die Kläger bestreiten jedoch nicht grundsätzlich, dass die Erstklägerin bereits vor dem Tod ihres Ehemannes wieder in das Arbeitsleben eingestiegen war und eine dauernde Erwerbstätigkeit der Erstklägerin geplant war (Brehm, a.a.O., N 132 zu Art. 45 OR; OG amtl. Bel.14 S. 12 Ziff. 8.3). Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des anrechenbaren Durchschnittseinkommens auf den ab 20. August 1990 bis Ende 1990 erzielten Verdienst von Fr. 7'737.-- netto (bzw. Fr. 8'209.-- brutto; OG ed.Bel. 4) abgestellt, was hochgerechnet auf ein Jahr ca. Fr. 21'400.-- netto (bzw. etwas über Fr. 23'000.-- brutto) ergab.