Aus diesem Umstand hat die Vorinstanz geschlossen, dass die Erstklägerin bereits vor dem Tod ihres Mannes mit einem erheblichen Pensum wieder ins Arbeitsleben eingestiegen war (AG Urteil S. 39). Die Kläger tragen dagegen vor, es könne nicht einfach das Einkommen aus zeitlich befristeter Anstellung auf ein Jahr hochgerechnet werden, um damit nachzuweisen, dass sie regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Es spiele auch keine Rolle, in welchem Zeitraum 1990 (recte wohl 1991) sie Fr. 9'099.-- verdient habe (OG amtl.Bel. 14 S. 11 Ziff.