Sie sei mit einer Anrechnung eines Einkommens von jährlich Fr. 10'000.-- einverstanden. 5.2. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Erstklägerin in der Zeit vom 20. August 1990 bis 31. Dezember 1990 ein Einkommen von netto Fr. 7'737.-- bzw. rund Fr. 1'800.-- monatlich und im Jahre 1991 ein solches von Fr. 9'099.-- erzielte (AG ed.Bel. 5). Aus diesem Umstand hat die Vorinstanz geschlossen, dass die Erstklägerin bereits vor dem Tod ihres Mannes mit einem erheblichen Pensum wieder ins Arbeitsleben eingestiegen war (AG Urteil S. 39).