u.a. auf einer willkürlichen Beweiswürdigung. Sie sei im Jahre 1990 zwischen Januar und Juli keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe in den Monaten August bis Dezember nur Fr. 7'737.-- verdient. Von Januar bis Dezember 1991 habe sie Fr. 9'099.-- verdient. Von einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit vor dem Tod ihres Ehemannes mit einem Einkommen von Fr. 24'000.-- könne keine Rede sein. Sie sei erst nach dem Tod ihres Ehemannes 1992 aus finanziellen Gründen wieder ins Erwerbsleben zurückgekehrt. Sie sei mit einer Anrechnung eines Einkommens von jährlich Fr. 10'000.-- einverstanden.