Es stehe somit fest, dass die Erstklägerin bereits vor dem Tod ihres Mannes mit einem erheblichen Pensum wieder ins Arbeitsleben eingestiegen sei, so dass ihr Eigenerwerb anzurechnen sei. Es werde denn auch nicht behauptet, dass sie wider ihre ursprüngliche Absicht ausschliesslich aus finanziellen Nöten oder um einen psychischen Ausgleich zu finden die Arbeitstätigkeit weiter geführt habe (AG Urteil S. 39). 5.1. Die Kläger rügen, die Anrechnung eines Jahreseinkommens der Erstklägerin von Fr. 24'000.-- beruhe u.a. auf einer willkürlichen Beweiswürdigung.