Gemäss den edierten Lohnunterlagen habe sie in der Zeit vom 20. August 1990 bis 31. Dezember 1990 Fr. 7'737.-- verdient, was auf das Jahr berechnet ca. Fr. 21'400.-- ergebe. Im Jahre 1991 habe sich der Nettoverdienst auf Fr. 9'099.-- reduziert, wobei nicht bekannt sei, ob dies im Zusammenhang mit dem Unfalltod ihres Ehemannes stehe. Ab dem Jahre 1992 habe sie durchwegs ein Einkommen von Fr. 23'000.-- bis Fr. 26'000.-- erzielt. Es stehe somit fest, dass die Erstklägerin bereits vor dem Tod ihres Mannes mit einem erheblichen Pensum wieder ins Arbeitsleben eingestiegen sei, so dass ihr Eigenerwerb anzurechnen sei.