4), ist daher angemessen. 5.- Die Vorinstanz hat an das Gesamteinkommen der Ehegatten X ein mutmassliches durchschnittliches Jahreseinkommen der Erstklägerin von Fr. 24'000.-- angerechnet. Aus den Akten ergebe sich, dass sie sich vorwiegend dem Haushalt und der Erziehung der beiden Kinder, die im Zeitpunkt des Unfalls acht und elf Jahre alt waren, gewidmet habe. Gemäss den edierten Lohnunterlagen habe sie in der Zeit vom 20. August 1990 bis 31. Dezember 1990 Fr. 7'737.-- verdient, was auf das Jahr berechnet ca. Fr. 21'400.-- ergebe.