14 S. 10). Damit aber lässt sich die Feststellung im vorinstanzlichen Urteil, wonach die Einschätzungen von N und Herrn M mit einiger Zurückhaltung zu würdigen sind, nicht entkräften. Die Vorinstanz ist in zutreffender Würdigung der gesamten Umstände davon ausgegangen, dass eine Expansion der Nebenerwerbstätigkeit nur insoweit berücksichtigt werden kann, als diese die 100 %ige Arbeitstätigkeit als Angestellter nicht tan-giert hätte (AG Urteil S. 36). Die Anrechnung eines durchschnittlichen Nebeneinkommens von Fr. 12'000.-- pro Jahr auf der Basis der Variante I, die von einem jährlichen Gewinn von rund Fr. 9'000.-- ausgeht (AG kläg.Bel. 4), ist daher angemessen.