Aufgrund der Zeugenaussagen von O steht aber fest, dass X schon mehrere Jahre vorher (ca. ab 1982) mit Bewachungsaufgaben einen Nebenverdienst erzielt hatte, was bei der Beurteilung der Prognosen von N und Herrn M betreffend den künftigen Geschäftsgang des Bewachungsdienstes Z zu berücksichtigen ist (vgl. AG Urteil S. 35 unten, S. 36 oben). Die Kläger äussern sich auch vor Obergericht nicht zur früheren Bewachungstätigkeit von X, da nach ihrer Meinung zur Beurteilung der zukünftigen Gewinnaussichten ausschliesslich auf den Bewachungsdienst Z abzustellen sei (OG amtl. Bel. 14 S. 10).