vgl. auch den Kommentar von M zur Variante II, wonach bedingt durch die in den ersten eineinhalb Jahren Geschäftstätigkeit gemachten Erfahrungen zusätzlich noch wesentlich höhere Einnahmen erzielt werden können; AG kläg.Bel. 5). Aufgrund der Zeugenaussagen von O steht aber fest, dass X schon mehrere Jahre vorher (ca. ab 1982) mit Bewachungsaufgaben einen Nebenverdienst erzielt hatte, was bei der Beurteilung der Prognosen von N und Herrn M betreffend den künftigen Geschäftsgang des Bewachungsdienstes Z zu berücksichtigen ist (vgl. AG Urteil S. 35 unten, S. 36 oben).