Hinsichtlich dieser Hochrechnungen ist überdies zu beachten, dass sowohl der Zeuge N wie Herr M, von dem sie stammten (AG ZP S. 3), offenbar davon ausgingen, dass X den Bewachungsdienst erst seit April 1989 betrieb, weshalb sie die Geschäftsentwicklung erstaunlich fanden. N wies in diesem Zusammenhang denn auch auf die Grundregel hin, die besage, dass es rund drei Jahre dauere, bis man aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit leben könne (AG ZP S. 3 unten; vgl. auch den Kommentar von M zur Variante II, wonach bedingt durch die in den ersten eineinhalb Jahren Geschäftstätigkeit gemachten Erfahrungen zusätzlich noch wesentlich höhere Einnahmen erzielt werden können;