Entgegen der Auffassung der Kläger sind diese Aussagen des Zeugen N nicht so zu verstehen, dass X erst beim für das Jahr 1992 prognostizierten Gewinn von Fr. 35'000.-- am Anschlag gewesen wäre. Vielmehr bezogen sich seine Ausführungen ganz allgemein auf die in der Variante II errechneten Gewinne, nämlich von rund Fr. 23'000.-- für das (ganze) Jahr 1991 und von rund Fr. 35'000.-- für 1992 (AG kläg.Bel. 5; bekl.Bel. 5). Hinsichtlich dieser Hochrechnungen ist überdies zu beachten, dass sowohl der Zeuge N wie Herr M, von dem sie stammten (AG ZP S. 3), offenbar davon ausgingen, dass X den Bewachungsdienst erst seit April 1989 betrieb, weshalb sie die Geschäftsentwicklung erstaunlich fanden.